Schrittweise Öffnung unserer Kindertageseinrichtung

Liebe Eltern,  

ab Donnerstag, 14.05.2020,  wird das Betretungsverbot in Kindertageseinrichtungen für zwei weitere Gruppen von Kindern aufgehoben:

1. Vorschulkinder mit einer Anspruchsberechtigung nach dem Bildungs- und Teilhabegesetz (BuT)

Kinder haben eine Anspruchsberechtigung nach dem BuT, wenn für das Kind folgende Leistungen an die Eltern oder an das Kind selbst gezahlt werden:

  • Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld (sog. Hartz IV-Leistungen)
  • Sozialhilfe oder Grundsicherung bei Erwerbsminderung
  • Asylbewerberleistungen
  • Wohngeld
  • Kinderzuschlag (KiZ) neben Kindergeld

2. Kinder mit Behinderungen sowie für Kinder, die von einer wesentlichen Behinderung bedroht sind, und bei denen dies von einem Träger der Eingliederungshilfe festgestellt wurde (die sogenannten I-Kinder).

 Bitte
Wenn Ihr Kind wieder betreut werden soll, dann nehmen Sie bitte zuvor Kontakt zu uns auf, damit der Wiedereinstieg gut gelingt und genügend Personal in der Einrichtung ist. Sollten Sie oder Ihr Kind nach anspruchsberechtigt nach dem Bildungs- und Teilhabegesetz sein, dann legen Sie uns bitte vor der Betreuung einen Einkommensnachweis bzw. den Leistungsbescheid vor.

Ankündigung:
3. ab Donnerstag, 28.05.2020, haben alle Vorschulkinder (alle Kinder, die zum 12.08.2020 eingeschult werden sollen) wieder Anspruch auf Betreuung in der Kindertageseinrichtung

Viele Grüße in dieser schwierigen Zeit!

Ihr Team des Familienzentrums